9. September 2009 von
Angelika Freitag
Bitte lesen Sie unseren Deckvertrag gerne in aller Ruhe durch.
Wir sind sicher, daß ein solcher Vertrag Stuten- und Hengstbesitzer Sicherheit über die vereinbarten Absprachen bringt.
DECKVERTRAG über die Bedeckung
der Stute……………………………………………………… durch den Hengst…………………………………………………………………………..
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Der Besitzer der Stute bestätigt, dass die Stute in einem guten gesundheitlichen Zustand gebracht wird. Ein höchstens zwei Monate altes Gesundheitszeugnis des behandelnden Tierarztes wird vorgelegt, in dem bestätigt wird, dass die Stute allgemein gesund ist und frei ist von infektiösen, übertragbaren Erkrankungen und Parasiten.
Bei der Anreise muss der schriftliche Nachweis vorgelegt werden, dass in den vergangenen vier Wochen ein Bluttest auf Chlamydien durchgeführt und negativ ausgefallen ist. (Bei positiv ausgefallenem Chlamydientest ist die Angabe der Testmethode und des Titers erforderlich, dann kann bei vorher erklärtem Einverständnis des Stutenbesitzers die Stute vor dem Decken antibiotisch behandelt werden, um eine Ansteckung des Hengstes während des Deckens zu verhindern. Ohne eine solche Behandlung ist eine Bedeckung einer Chlamydien-positiven Stute durch unsere Hengste nicht möglich, da unsere Hengste getestet chlamydien-negativ sind.)
Der Stutenbesitzer legt ferner das Ergebnis der bakteriologischen Untersuchung eines Vaginalabstriches der Stute vor. Bei einem nachgewiesenen Keimbefall ist die Vorlage eines Leukozytenabstriches erforderlich, ebenso ein Resistogramm der vorgefundenen Keime, damit bei krankhaftem Befund eine gezielte antibiotische Vorbehandlung der Stute erfolgen kann. Dies ist erforderlich, um sowohl eine Ansteckung des Hengstes als auch eine Gebärmutterentzündung bei der Stute durch die Bedeckung zu vermeiden.
Die Stute muss in den letzten 10 Tagen vor dem Bringen mit einem auch Milben abtötenden Entwurmungsmedikament wie Ivermectin oder Moxidectin behandelt werden, außerdem wird das Ergebnis einer in den letzten 4 Wochen durchgeführten Kotuntersuchung auf Keime und Würmer vorgelegt.
Der Stutenbesitzer bestätigt, dass die Stute frei ist von Erkrankungen der Geschlechtsorgane, nicht tragend ist und in den letzten zwei Monaten nicht gedeckt worden ist.
Stellt sich im Verlauf heraus, dass die Angaben des Stutenbesitzers nicht den Tatsachen entsprechen, kann der Hengstbesitzer den Deckvertrag annullieren und bei entstandenen Schäden den Stutenbesitzer verantwortlich machen und erstattet die Deckgebühr abzüglich der ihm entstandenen Unkosten.
Erscheint der gesundheitliche Zustand der Stute während der Unterbringungszeit nicht einwandfrei, ist der Hengstbesitzer berechtigt, auf Kosten und nach Absprache mit dem Stutenbesitzer, seinen eigenen Tierarzt Dr. Schmiemann und Mitarbeiter, Lienen, hinzuzuziehen. Dies gilt insbesondere für akute Notfälle, aber auch hier wird nach Möglichkeit das Vorgehen immer vorher mit dem Stutenbesitzer abgesprochen.
Der Besitzer der Stute erklärt sich bereit, die Summe von ………………. Euro für den Deckservice zu zahlen. Diese Deckgebühr beinhaltet die Kosten für das Decken der Stute sowie die Pensions- und Futterkosten für die Stute (und ihr gegebenenfalls mitgebrachtes Fohlen) bis maximal 4 Wochen. Ebenfalls enthalten sind Ultraschalluntersuchungen in dieser Zeit.
Für jeden weiteren Tag, den die Stute bei dem Hengstbesitzer bleibt, wird ein zusätzlicher Unkostenbeitrag von einem Euro pro Tag in Rechnung gestellt.
Die Stute bleibt entweder nur bis nach der vereinbarten Anzahl von Bedeckungen oder alternativ bis zum Abspucken des Hengstes.
Auf Wunsch des Stutenbesitzers kann auch ein Bluttest auf Progesteron 21 Tage nach der Bedeckung erfolgen, der auf Kosten des Stutenbesitzers erfolgt.
Alternativ kann der Deckpreis vermindert werden um das Handling Fee von 50,- und die Stute wird direkt nach der Bedeckung am gleichen Tag vom Besitzer wieder mitgenommen. Sollte die Stute nicht tragend geworden sein, muss eine Nachbedeckung in den nächsten 4 Wochen erfolgen.
In diesem Fall beträgt die Decktaxe …………….. Euro.
Die Erstattung der Decktaxe ist spätestens fällig, wenn die Stute gebracht wird.
Im Deckvertrag enthalten ist eine Lebendfohlen-Garantie: Bei Verlust des Fohlens vor der Geburt oder aber in den ersten 14 Tagen nach der Geburt sichert der Hengstbesitzer ein kostenloses Nachbedecken zu. Vorraussetzung dafür ist eine Bestätigung des Tierarztes des Stutenbesitzers, dass er das Fohlen untersucht hat und der Verlust des Fohlens nicht verursacht wurde durch eine Infektionskrankheit, einen Unfall, Haltungs- und Ernährungsfehler sowie durch unsachgemäße Handhabung des Stutenbesitzers. Eine entsprechende Mitteilung über den Verlust des Fohlens inklusive den Nachweis der Todesursache durch den Tierarzt ist innerhalb von 30 Tagen nach dem Ereignis erforderlich, sonst kann keine Erstattung erfolgen.
Die Kosten für den Transport der Stute und das gegebenenfalls mitgebrachte Fohlen trägt der Stutenbesitzer.
Der Stutenbesitzer versichert, dass die Stute entweder lebensversichert ist oder dass sie auf eigenes Risiko handeln, sollte die Stute oder ihr Fohlen krank werden oder an einer Krankheit verenden (Tod durch höhere Gewalt, Diebstahl oder Ähnliches).
Die Besitzer der Stute entlassen den Besitzer des Hengstes oder seine Mitarbeiter aus der Haftung, die durch Ansprüche herrühren, die aus diesem Deckvertrag entstehen sollten, außer wenn Verletzungen oder sonstiger Schaden durch grobe Fahrlässigkeit entstehen sollten.
Alle Änderungen des Vertrages müssen schriftlich festgehalten werden.
Salvatorische Klausel: Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen sind durch Regelungen zu ersetzen, durch die der von den Vertragsparteien erstrebte Erfolg in rechtlich wirksamer und durchführbarer Weise erreicht werden kann.
Datum: Unterschriften:
Stutenbesitzer:
Hengstbesitzer: